Nach dem Rundfunkgebührengesetz müssen Verbraucher, die kein Radio oder Fernsehen besitzen, derzeit keine Rundfunkgebühren und nach dem ORF-Gesetz keine Programmgebühren zahlen. Diese Paarung ist jedoch laut Verfassungsgericht verfassungswidrig.
Verfassungsgericht: Vergütung sichert Unabhängigkeit
Schließlich hat die Finanzierung durch Programmgebühren einen Aspekt, der die Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherstellt. Daher ist es wichtig, dass alle an der öffentlichen Diskussion im Hörfunk Beteiligten in die gesetzliche Finanzierung des ORF einbezogen werden. „Sollte der Gesetzgeber in Wahrnehmung seiner Verantwortung für die Finanzierung des ORF eine Finanzierung durch eine Programmgebühr vornehmen, so kann er im Sinne der Vorgaben des BVG-Rundfunks die für die Rundfunkordnung insgesamt erforderlichen Nutzungshandlungen nicht freistellen. dieser Finanzierungspflicht”, so das Verfassungsgericht.
Das VwGH-Urteil hat das Internet-Streaming blockiert
Bereits 2015 hatte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschieden, dass Internet-Streaming nicht als Rundfunk zu qualifizieren sei, was bedeutet, dass Computern mit Internetanschluss keine Rundfunkgebühren in Rechnung gestellt werden dürfen. Der Gesetzgeber wolle elektronische Darbietungen im Internet nicht in den verfassungsrechtlichen Rundfunkbegriff aufnehmen, hieß es damals. Haushalte, die ein GIS benötigen, müssen derzeit eine Programmgebühr von 18,59 € pro Monat zahlen. Zu diesem Betrag kommen Bundes- und Landesgebühren und Abgaben sowie eine Umsatzsteuer, die abgeführt werden muss, nach der die Landessteuer variiert. Die gesamten GPS-Gebühren variieren daher zwischen 22,45 Euro und 28,65 Euro.