Das Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit wurde im Februar auf der Grundlage eines Einzelantrags eingeleitet. Wie das Bundesverfassungsgericht heute mitteilte, liegt es jedoch im rechtlichen Spielraum des Gesetzgebers, den Konsum von Suchtmitteln anders zu regeln. Cannabis unterscheidet sich von Alkohol oder Tabakprodukten dadurch, dass es als Suchtmittel von Rechtshandlungen nach internationalem und EU-Recht ausgenommen ist, z. B. das Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe und das Übereinkommen von 1971 über psychotrope Substanzen, sagte er. In diesem Zusammenhang erscheint die Petition zur Aufhebung des Verbots aussichtslos. Der VfGH lehnte daher einstimmig die Bearbeitung des Antrags ab.

Argument nicht gefolgt

Ein Mann, der Ende 2020 von zwei Beamten in Zivil mit einem teilweise konsumierten Joint erwischt wurde, argumentierte in seinem Antrag mit dem aktuellen Stand der Wissenschaft über die Cannabispflanze und ihre Gefahren sowie mit veränderten gesellschaftlichen Einstellungen. Bei Cannabis besteht nur ein sehr geringes Risiko einer psychischen oder physischen Abhängigkeit, das Suchtpotenzial ist deutlich geringer als bei Nikotin oder Alkohol. Cannabis ist auch keine „Einstiegsdroge“. Der Beschwerdeführer war daher nicht der Ansicht, dass die arzneimittelrechtlichen Regelungen durch das öffentliche Interesse am Gesundheitsschutz gerechtfertigt seien.