12.07.2022 15:49 Uhr
Der Fall um die lukrativen Maskenläden endet glimpflich für die langjährigen CSU-Abgeordneten Alfred Sauter und Georg Nüßlein. Das Bundesgericht hält den Vorwurf der Korruption für nicht erfüllt. Dies ermöglicht es ihnen, sehr hohe Provisionen aufrechtzuerhalten. Die bayerischen Politiker Alfred Sauter und Georg Nüßlein dürfen den Millionenvorrat für die Versorgung mit Schutzmasken zu Beginn der Coronavirus-Pandemie behalten. Den Bestechungsvorwurf gegen sie sieht der Bundesgerichtshof im Masken-Fall nicht. Beschwerden der Staatsanwaltschaft München gegen drei Entscheidungen der Strafkammern des Oberlandesgerichts München seien abgewiesen worden, teilte das Landgericht Karlsruhe mit. Eine weitere Anfechtung der Entscheidung ist nicht mehr zulässig. In der ersten Phase der Coronavirus-Pandemie haben die langjährigen CSU-Abgeordneten Alfred Sauter und Georg Nüßlein den Ankauf von Masken von Bund und bayerischer Landesregierung vermittelt – und dafür satte Aufträge erhalten. Laut BGH erhielt eine GmbH, deren Geschäftsführer Nüßlein ist, 660.000 Euro. Ein Unternehmen, auf das Sauter maßgeblichen Einfluss hat, erhielt sogar mehr als 1,2 Millionen Euro. Auch das Oberlandesgericht München hatte vor dem Bundesgerichtshof entschieden, dass es sich nicht um Bestechung handele. Laut BGH hätten die Abgeordneten selbst tätig werden müssen. „Die bloße Vereinbarung zwischen den Beteiligten, dass sich der Treuhänder bei außerparlamentarischer Tätigkeit auf seine Stellung beruft, um im Interesse eines Privatunternehmers auf behördliche Entscheidungen Einfluss zu nehmen, erfüllt dieses Merkmal nicht“, urteilte der BGH. Nüßlein, der einst für die CSU im Bundestag saß, trat daraufhin aus der CSU aus, und der Landtagsabgeordnete Sauter verließ die Fraktion. Sauter legte auch alle Parteiämter nieder, insbesondere seine Ämter im CSU-Vorstand und -Vorsitz sowie den Vorsitz des CSU-Kreisvorstands in Günzburg. Auch der Haftbefehl gegen den Unternehmer, dem Sie geholfen haben, die Masken für mehr als 60 Millionen Euro an das bayerische Gesundheitsministerium, das Bundesinnenministerium und das Bundesgesundheitsministerium zu verkaufen, wurde aufgehoben. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist nur die Entgeltannahme für Handlungen „in Erfüllung des Mandats“ von Politikern strafbar, also für Abstimmungen im Parlament, in Ausschüssen oder in der Fraktion, den Richtern des 3 Strafsenat gefunden. . § 108e StGB erfasst nicht, dass Abgeordnete ihren Einfluss außerhalb der politischen Arbeit ausüben. „Erkennt der Gesetzgeber eine Strafbarkeitslücke an, steht es ihm frei zu entscheiden, ob er diese belassen oder durch eine Neuregelung schließen will“, so der BGH. Sonst sind den Gerichten die Hände gebunden.